04.07.2014
Amateurfunkbetrieb im 4-Meter-Band befristet geduldet
Die Bundesnetzagentur duldet zeitlich befristet Amateurfunkbetrieb in einem Teilbereich des 4-Meter-Bandes. Das geht aus einer Mitteilung hervor, die die Behörde am 2. Juli 2014 in ihrem Amtsblatt Nr. 12 veröffentlicht hat.
Der Mitteilung zufolge darf vorerst bis zum 31. August 2014 der Frequenzbereich 70,00 bis 70,03 MHz mit ortsfesten Amateurfunkstellen von Inhabern der Amateurfunkzeugnisklasse A genutzt werden. Die Strahlungsleistung ist auf 25 Watt EIRP beschränkt und darf nur ausgeschöpft werden, wenn dies für den Funkbetrieb zwingend erforderlich ist. Zugelassen sind alle Sendearten; die verwendeten Antennen müssen horizontale Polarisierung aufweisen. Der Sendebetrieb muss in einem Logbuch protokolliert werden.
Weitere Regelungen sind in der Mitteilung der Bundesnetzagentur enthalten, die folgenden Wortlaut hat (Zitat:):
Amateurfunkdienst; befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,00-70,03 MHz
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,00-70,03 MHz ab sofort bis zum 31. August 2014 unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen geduldet.
Nutzungsbestimmungen
Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen.
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt EIRP
Antennenpolarisation: horizontalAndere Funkdienste dürfen nicht gestört werden. Die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke zwingend erforderlich ist. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen müssen hingenommen werden.
Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
Für den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen über den Funkbetrieb mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.
Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 70,00-70,03 MHz im Rahmen des Amateurfunkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden insofern Anwendung.
(Ende des Zitats)
Die Duldung kam durch Initiative des "Runden Tisches Amateurfunk" (RTA) zustande, in dem 17 Amateurfunkvereinigungen vertreten sind und der vom Deutschen Amateur-Radio-Club (DARC) dominiert wird.
- wolf -
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