04. 05. 2003
BMWA: Entwurf für neues Telekommunikationsgesetz veröffentlicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat den Referentenentwurf für ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) veröffentlicht.
Das neue Gesetz dient nach Angaben des BMWA in erster Linie der Angleichung an europäisches Recht und der Umsetzung europäischer Vorgaben. Die meisten Änderungen betreffen Anbieter gewerblicher Telekommunikationsdienstleistungen.
Hier die wichtigsten geplanten Änderungen, soweit sie den CB-Funk betreffen:
Unverändert bleibt der Grundsatz, dass jede Frequenznutzung einer Frequenzzuteilung bedarf. Der Entwurf sieht jedoch vor, dass Frequenzzuteilungen im Regelfall in Form von Allgemeinzuteilungen vergeben werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, sollen Frequenzen individuell als Einzelfrequenzzuteilungen zugeteilt werden.
Der Entwurf des neuen TKG sieht außerdem vor, dass auch Inhaber von Allgemeinen Frequenzzuteilungen zur Zahlung von Frequenznutzungsbeiträgen herangezogen werden können. Davon wären u. U. im CB-Funk-Bereich die Nutzer von (bisher beitragsfreien) sog. "CEPT-Geräten" betroffen. Dazu heißt es im Gesetzentwurf (§138) wörtlich:
"Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund einer Allgemeingenehmigung, oder auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird, insbesondere die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten." (Ende des Zitats)
Der Entwurf enthält auch weitreichende Regelungen, die die Befugnisse der RegTP bei Ermittlungen und bei der Beschlagnahme von Beweismitteln festlegen. In den Paragrafen 123 bis 125 des Entwurfs heißt es dazu:
"§ 123
Ermittlungen
(1) Die
Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle
Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige
sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis
397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis
414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf
nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die
Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift
aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der
Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist,
auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort
und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und
Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen
oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung
ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben.
Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3
und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die
Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn
sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Aussage für notwendig erachtet.
Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 124
Beschlagnahme
(1) Die
Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für
die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die
Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu
geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die
richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der
Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener
Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle
seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen
gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die
richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu
belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige
Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten
entsprechend.
§ 125
Einstweilige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen." (Ende des Zitats)
Der sogenannte "Abhörparagraf" 86, der wegen seiner unklaren Formulierung bei Juristen umstritten ist, wurde mit geringfügigen redaktionellen Änderungen in den neuen Gesetzentwurf übernommen. Hier die beiden Fassungen zum Vergleich:
"§ 86 (in
der derzeit geltenden Fassung)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von
Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
§ 86 (ENTWURF)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von
Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die nicht für den
Betreiber der Funkanlage, die Allgemeinheit oder einen
unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, nicht abgehört werden.
Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs
dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon
nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4
gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von
Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung
bleiben unberührt." (Ende des Zitats)
Ein Verstoß gegen das "Abhörverbot" wird auch im neuen Entwurf als Straftat geahndet, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Eine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung stellt weiterhin eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.
Der vollständige Referentenentwurf des neuen TKG kann im Internet unter www.bmwi.de/Homepage/download/telekommunikation_post/TKG-RefE.pdf als PDF-File heruntergeladen werden.
Kommentare zum Referentenentwurf können bis zum 28. Mai 2003 unter E-Mail tkg@bmwa.bund.de beim BMWA eingereicht werden.
- wolf -
Nachtrag: Das BMWA hat im
Juni 2003 seine Internet-Präsenz überarbeitet. Das PDF-File des
Referentenentwurfs steht seitdem nicht mehr zum Download bereit.
© FM-FUNKMAGAZIN
www.meinrufzeichen.de
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