CB-Rufzeichenpflicht: Kleine Anfrage im Bundestag
Die CB-Rufzeichenpflicht war kürzlich Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag. Der Abgeordnete Dr. Manuel Kiper (Bündnis 90/ Die Grünen) stellte der Bundesregierung folgende Frage:
Welche Gründe waren für die Bundesregierung ausschlaggebend, für die Nutzung des CB-Funks zu Zwecken des CB-Packet-Radio ein ansonsten im CB-Funk nicht notwendiges kostenpflichtiges Rufzeichen einzuführen, und auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde dabei das Recht auf Vergabe eines Rufzeichens auch an den Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V übertragen, (s. "Neue Freiheit, neues Chaos" in "Die Zeit" Nr. 4, 15. Januar 1998, S. 62) ?
Staatssekretär Klaus Bünger vom Bundeswirtschaftsministerium antwortete am 27. Februar 1998 folgendes:
Die Aussage trifft zwar zu, daß bei der Teilnahme am CB-Funk die Verwendung eines Rufzeichens grundsätzlich nicht erforderlich ist, da der Funkverkehr im Sprechfunkverfahren abgewickelt wird.
Bei der Anwendung digitaler Techniken im Rahmen des CB-Packet-Radio jedoch ist die Verwendung eines Rufzeichens oder einer Kennung zwingend erforderlich. Dies ist in erster Linie durch das Betriebsverfahren Packet-Radio und die verwendeten Zusatzgeräte bei einer CB-Funkanlage bedingt. Hierbei handelt es sich in der Regel zum Geräte, die für den gleichen Zweck im Amateurfunkdienst eingesetzt werden.
Daneben waren zwei Gründe ausschlaggebend für die Zuteilungsregeln von Rufzeichen für den CB-Funk, wie sie in der BMPT-Amtsblattverfügung 288/97 vom 3. Dezember 1997 veröffentlicht sind:
- Zum einen sind mit den digitalen Datenübertragungsverfahren im CB-Funk während einer dreijährigen Erprobungsphase im Zusammenarbeit mit dem Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF) sehr positive Erfahrungen gemacht worden.
- Zum anderen sind die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 verbindlich anzuwenden, wonach Rufzeichen für die Übertragung digitaler Daten im CB-Funk begrifflich Nummern im Sinne des Par. 3 Nr. 10 TKG sind und die Zuteilung entsprechend den veröffentlichten Zulassungsregeln nach Par. 43 TKG durch die Regulierungsbehoerde erfolgt. Dabei kann die Regulierungsbehoerde Nummern direkt einzelnen Betroffenen oder blockweise einem Nutzer mit der Auflage zuteilen, diese diskriminierungsfrei weiterzugeben.
Die näheren Modalitäten sollen in einer Vereinbarung zwischen der Regulierungsbehörde und dem DAKfCBNF festgelegt werden, auf die auch die o.g. Verfügung hinweist, die aber noch aussteht.
Die Regulierungsbehoerde kann für die Zuteilung von Rufzeichen gegenwärtig noch keine Gebühr erheben, da es noch keine Gebührenverordnung gibt. Auch darauf verweist die o.g. Verfügung.
(Quelle: Bundestagsdrucksache 13/10073 Nr. 28)
Anmerkung der Redaktion: Die Rufzeichenpflicht für CB-Datenfunkaussendungen wurde am 27.05.98 aufgehoben.
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