DAKfCBNF: Abhörverbot für bestimmte CB-Funk-Aussendungen
Der Deutsche Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF) vertritt die Rechtsauffassung, dass CB-Funk-Aussendungen, die nicht ausdrücklich an die Allgemeinheit gerichtet sind, unter das Abhörverbot des Paragraphen 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) fallen.
In einem Schreiben des DAKfCBNF an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 27.04.99 heißt es dazu:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Arbeitskreis für CB- und Notfunk hat bisher bei Anfragen von CB-Funk-Nutzern folgende Auffassung vertreten:
1. Sätze 1-3 des § 86 TKG [Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend.] gelten grundsätzlich auch beim Betreiben von CB-Funkanlagen.
2. Satz 4 des § 86 TKG [Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.] gilt beim Betreiben von CB-Funkanlagen dann, wenn die entsprechende Aussendung als Nachricht für die Allgemeinheit oder als Nachricht für einen unbestimmten Personenkreis gekennzeichnet wurde.
Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, ob Sie unsere Auffassung teilen oder welche abweichende Meinung Sie vertreten."
Das BMWi hat sich dieser Auffassung grundsätzlich angeschlossen. Das Ministerium antwortete am 15.06.99:
"Sehr geehrter Herr Lennarz,
Ihren Ausführungen zu den Festlegungen des § 86 TKG, Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen, stimme ich grundsätzlich zu.
Die Festlegungen der Verfügungen Nr. 49 - Zuteilung von Rufzeichen im CB-Funk - und Nr. 50 - Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung - der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 10/98 vom 27.05.98) bleiben davon jedoch unberührt."
Dieser Rechtmeinung zufolge dürften CB-Funk-Aussendungen nur dann von jedermann empfangen werden dürfen, wenn sie ausdrücklich als Nachricht für die "Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis" gekennzeichnet sind.
Der Gesetzgeber hat dagegen bei der Schaffung des TKG ausdrücklich gewollt, dass Aussendungen des CB-Funks und des Amateurfunks unbeschränkt zu empfangen sein sollten. Das geht aus einer Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Post und Telekommunikation vom 12.06.96 hervor. Darin heißt es:
"Der neu angefügte Satz 4 dient der Klarstellung, daß der Empfang von Rundfunksendungen oder von Aussendungen des Amateur- oder CB-Funks weiterhin keiner Beschränkung unterliegt."
Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung. In einem Beschluss des Obersten Bayerischen Landesgerichts vom 09.02.99 heißt es dazu:
"(...) Satz 4 dient der Klarstellung, daß der Empfang von Rundfunksendungen oder von Aussendungen des Amateur- oder CB-Funks weiterhin keinen Einschränkungen unterliegt (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation [17. Ausschuß] BT-Drucks 13/4864 [neu] S. 54 und 83)."
Die Rechtsmeinung von DAKfCBNF und BMWi widerspricht somit dem Willen des Gesetzgebers und aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung.
- wolf -
(C) FM-FUNKMAGAZIN
www.meinrufzeichen.de
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