03. 05. 2004
Gericht: Amtlich geeichte Messgeräte für Tatnachweis erforderlich
Die Frage, ob die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zur Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten amtlich geeichte Messgeräte und -aufbauten verwenden muss, war unter anderem Gegenstand von zwei Bußgeldverfahren, die am 29. April 2004 vor dem Amtsgericht Bonn verhandelt wurden.
Zwei Hobbyfunkern aus Gütersloh war von der RegTP vorgeworfen worden, sie hätten mit Amateurfunkgeräten und zu hoher effektiver Strahlungsleistung auf der "Freenet"-Frequenz 149,050 MHz gesendet. Die Hobbyfunker bestritten dies.
Die Regulierungsbehörde legte als angeblichen Beweis Messprotokolle vor, die seinerzeit vor Ort mit einem Messempfänger gefertigt wurden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige erklärte dem Gericht, dass mit diesem Empfänger lediglich Spannungswerte am Antenneneingang bestimmt werden können. Die so ermittelten Daten ließen aber keine Schlüsse auf die absolute Stärke des elektromagnetischen Feldes zu. Somit sei auch die tatsächlich abgestrahlte effektive Leistung nicht zu ermitteln.
Auch der Verteidiger der Beschuldigten bemängelte den verwendeten Messaufbau und vertrat die Ansicht, dass die RegTP für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur amtlich geeichte Messaufbauten verwenden dürfe.
Ein Vertreter der RegTP erklärte dazu, dass die verwendeten Geräte nach Auffassung seiner Behörde nicht der Eichpflicht im Sinne des Eichgesetzes unterlägen.
Das Gericht ließ die Frage offen, ob das Eichgesetz tatsächlich Anwendung findet. Es gab aber zu bedenken, dass für den hinreichend sicheren Nachweis einer Tat - ähnlich wie bei Radarfallen und Laserpistolen im Straßenverkehr - amtlich geeichte Geräte und ein sorgfältig dokumentiertes und standardisiertes Messverfahren erforderlich seien.
Die Verfahren wurden eingestellt; die Kosten trägt die Staatskasse.
Aktenzeichen: 71 OWi 483/03 und 72 OWi 353/03.
- wolf -
Diese Meldung beruht auf einer Pressemitteilung von Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln.
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