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Scanner-Benutzer zu 2100 Euro Geldstrafe verurteilt

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hat am 21. März 2003 einen Scanner-Benutzer wegen Verstoßes gegen den "Abhörparagrafen" 86 des Telekommunikationsgesetzes zu einer Geldstrafe von 2100 Euro verurteilt.

Der Scanner wurde im Oktober 2001 anlässlich einer Polizeikontrolle auf offener Straße bei dem Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte trug das Gerät in der Jackentasche und hatte einen Ohrhörer angeschlossen. Bei der anschließenden Überprüfung stellte sich heraus, dass in dem Gerät neben Rundfunkfrequenzen auch Betriebs-, Sondereinsatz- und Datenfunkfrequenzen der Landespolizeidirektion gespeichert waren.

Das Gericht geht in seinem Urteil davon aus, dass der Beschuldigte in mindestens einem Falle unbefugt Behördenfunk abgehört hat. Der Scanner wurde ersatzlos eingezogen, weil nach Auffassung des Gerichts anzunehmen sei, dass der Beschuldigte damit sonst weiterhin den Polizeifunk abhören werde.

Der Beschuldigte hat durch seinen Verteidiger, den Kölner Rechtsanwalt Michael Riedel, gegen das Urteil Berufung eingelegen lassen. Riedel erklärte dazu, das Urteil leide an "erheblichen rechtlichen Mängeln" und könne "keinen Bestand haben".

Aktenzeichen: B4 Cs 2278/02

- wolf -

 

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