03. 03. 2005
BGH: Vermieter müssen Parabolantenne nicht unbedingt dulden
Vermieter müssen nicht in jedem Falle die Anbringung einer Parabolantenne zum Satellitenempfang dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. März 2005 hervor.
Geklagt hatte ein russischer Staatsbürger, der vor dem Fenster seiner Mietwohnung im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses eine Parabolantenne installieren wollte. Er begründete dies damit, dass er mittels der Antenne via Satellit eine große Anzahl Fernsehprogramme aus seiner Heimat empfangen könne. Der Vermieter lehnte die Installation der Antenne ab mit der Begründung, dass die Wohnung mit einem Kabelanschluss versehen sei und dass damit nach Anschluss eines zusätzlichen Decoders fünf russische Programme empfangen werden können.
Ein Amtsgericht hatte der Klage bereits stattgegeben. Das vom Vermieter als Berufsinstanz angerufene Landgericht wies die Klage ab, ließ jedoch Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Grundrecht des Bürgers, "sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten" (Art. 5 Grundgesetz) Rechnung getragen werden müsse. Andererseits sei das Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Grundgesetz) zu berücksichtigen. Dies erfordere in der Regel eine einzelfallbezogene Rechtsgüterabwägung. Zwar hätten in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer "ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen". Weil im vorliegenden Falle aber bereits durch den Kabelanschluss fünf russischsprachige Sender empfangen werden können, räumte das Gericht dem Eigentumsrecht des Vermieters Vorrang ein.
Aktenzeichen: VIII ZR 118/04
Eine Pressemitteilung des BGH zu diesem Fall ist im Internet unter http://makeashorterlink.com/?H2A62299A zu finden.
- wolf -
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