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03.03.2011

Bundesregierung legt Entwurf zur Änderung des TKG vor

Die Bundesregierung hat am 2. März 2011 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgelegt. Die Änderung des TKG ist erforderlich, weil verschiedene europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.

Durch die Novellierung des TKG sollen u.a. der Wettbewerb gestärkt und der Verbraucherschutz verbessert werden. Von den geplanten Änderungen sind daher in erster Linie Betreiber und Nutzer von gewerblichen Telekommunikationsdiensten betroffen. So enthält der Gesetzentwurf zum Beispiel neue Regelungen zur leidigen "Warteschleifen-Problematik" bei Service-Hotlines und zum leichteren Wechsel von Telefon- und Internetanbietern.

Für den Amateurfunk und den "Jedermannfunk" ergeben sich aus dem Gesetzentwurf in der Praxis kaum Änderungen. Der Grundsatz, dass für jede Frequenznutzung eine Frequenzzuteilung erforderlich ist, bleibt unverändert bestehen. Neu ist, dass die "Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung " in "Frequenzverordnung" und der "Frequenznutzungsplan" in "Frequenzplan" umbenannt werden sollen. Das könnte eine Änderung des Amateurfunkgesetzes erforderlich machen, denn das Amateurfunkgesetz bezieht sich in § 3 Abs. 5 ausdrücklich auf einen "Frequenznutzungsplan" als Grundlage für die Zuteilung der Amateurfunk-Frequenzen.

Das umstrittene "Abhörverbot" (§ 89 TKG) bleibt unverändert bestehen. Das Besitzverbot für Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und deshalb für Abhörzwecke besonders geeignet sind (§ 90 TKG) soll ausgedehnt werden auf "sonstige Telekommunikationsanlagen". Gleichzeitig soll die Strafbarkeit aber beschränkt werden auf solche Geräte, die ausdrücklich für Abhörzwecke "bestimmt" sind.

Unverändert bleibt die Bußgeldvorschrift für eine "Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung"; diese wird nach wie vor als Ordnungswidrigkeit behandelt. Verstöße gegen das "Abhörverbot" sowie der Besitz von "getarnten" Sendeanlagen, die für Abhörzwecke besonders geeignet sind, werden gem. § 148 TKG weiterhin als Straftat geahndet.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des TKG muss jetzt das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag durchlaufen. Der Bundesrat muss zustimmen.

Der Wortlaut des Gesetzentwurfs kann im Internet unter http://tinyurl.com/tkg-entwurf-2011 als PDF heruntergeladen werden.

- wolf -

 

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