RegTP: Ohne Klage
keine Rückzahlung von Frequenznutzungsbeiträgen
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ist offenbar nicht bereit, Frequenznutzungsbeiträge auch an solche Funker zurückzuzahlen, die gegen ihre Beitragsbescheide keine Klage erhoben haben. Dies geht aus einem Schreiben hervor, das die RegTP-Außenstelle Bayreuth einem betroffenen CB-Funker zugesandt hat.
Der CB-Funker hatte mit einem Formbrief, der auf der Homepage des CB-Funk-Verbands DFA veröffentlicht wurde, bei der RegTP die Rückzahlung seiner Frequenznutzungsbeiträge für die Jahre 1998 und 1999 eingefordert. (In dem besagten Formbrief wird auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln Bezug genommen, das einen Beitragsbescheid aufgehoben hatte mit der Begründung, dass die zugrundeliegende Rechtsverordnung nichtig sei.)
Die RegTP antwortete dem CB-Funker, dass eine Rückerstattung der Beiträge in seinem Fall nicht möglich sei, weil er seinen Beitragsbescheid seinerzeit nicht angefochten habe. Eine Aufhebung des Bescheids sei nicht möglich.
Hier das Ablehnungsschreiben der RegTP-Außenstelle Bayreuth in vollem Wortlaut:
Sehr geehrter Herr .....,
bezüglich Ihres Schreibens mit Eingang 18.10.01 habe ich Ihre Forderung auf Rückerstattung der gezahlten Frequenznutzungsbeiträge des Bescheides vom 09.11.1999 überprüft und festgestellt, dass eine Rückerstattung aufgrund des von Ihnen angegebenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln für Ihren Fall nicht zutrifft.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln betrifft einen Fall der Klageerhebung gegen einen Bescheid vom 09.11.1999. Da der Sie betreffende Bescheid von Ihnen nicht angefochten wurde (siehe Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid vom 09.11.1999) ist dieser vorerst rechtskräftig geworden. Aus diesem Grund ist auch eine Aufhebung des erlassenen Bescheides nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
.....
Die DFA will prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um gegen diese ablehnende Auskunft vorzugehen.
- wolf -
Anmerkungen der Redaktion:
Ein Verwaltungsgerichtsurteil hat grundsätzlich nur "Rechtskraftbindung" für die Beteiligten des betreffenden Rechtsstreits (Par. 121 VwGO).
Eine Behörde kann einen Beitragsbescheid ("Verwaltungsakt") auch nach dessen Unanfechtbarkeit im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zurücknehmen bzw. widerrufen (Par. 48 und 49 VwVfG).
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln beziehen sich auf eine "alte" Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom Dezember 1998. Darin sind die Frequenznutzungsbeiträge für die Jahre 1996 (anteilig), 1997, 1998 und 1999 festgelegt. Die Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 sind dagegen in einer neueren Beitragsverordnung vom Dezember 2000 festgelegt. Diese (derzeit geltende) Verordnung war u.W. nicht Gegenstand der "Kölner Prozesse".
© FM-FUNKMAGAZIN
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