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02. 03. 2007
Letzte Aktualisierung: 03. 03. 2007

BNetzA: Erneute Schlappe bei Gericht

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 28.02.2007 im Rechtsstreit um die Frequenznutzungsbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragte "Zulassung der Berufung" abgelehnt. Damit hat die BNetzA in einem Gerichtsverfahren erneut eine Schlappe erlitten.

Im März vergangenen Jahres hatte das Verwaltungsgericht Köln geurteilt, dass die Frequenznutzungsbeiträge für die Jahre 2000, 2001 und 2002 rechtswidrig sind, weil die Höhe der Beiträge fehlerhaft bemessen war (das Funkmagazin berichtete).

Die Behörde akzeptierte den Richterspruch zunächst nur, soweit er die Beiträge für das Jahr 2000 betraf. Für die Beiträge der Jahre 2001 und 2002 beantragte sie dagegen die Zulassung zur Berufung zum Oberverwaltungsgericht. Diese wurde nun vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt.

Rechtsanwalt Michael Riedel, der zwei Betroffene in diesem Rechtsstreit vertritt, übersandte dem Funkmagazin dazu folgende Pressemitteilung:

"Oberverwaltungsgericht NRW: Erhebung von Frequenznutzungsbeiträgen ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln 11 K 6447/04) hob im März 2006 die Beitragsbescheide zweier Funkamateure für die Frequenznutzung der Jahre 2000 bis 2002 auf. Zuvor hatte es bereits die gleichen Bescheide für die Jahre 1998 und 1999 aufgehoben. Das Gericht hielt die von der Bundesnetzagentur vorgelegten Berechungsgrundlagen für nicht nachvollziehbar und rügte, dass mangels einer Aufschlüsselung wesentlicher Beitragspositionen der notwendige Zusammenhang dieser Aufwendungen mit den beitragsfinanzierten Aufgaben der Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen nicht festgestellt werden könne.

Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW 9 A 1686/06) vom 28. Februar 2007 wurde nun der Antrag der Bundesnetzagentur auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Senat versagte dem Zulassungsantrag den Erfolg, weil der Sachvortrag der Bundesnetzagentur keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründe. Das Gericht führte in den Gründen aus, dass ohne nähere Kenntnis der erfassten Tätigkeiten und der angefallenen Aufwendungen nicht festgestellt werden könne, dass sämtliche Gemeinkosten verursachende Tätigkeiten der Behörde ausschließlich beitrags- oder gebührenfinanzierten Kostenträgern zuzuordnen und in diesen Gemeinkosten offensichtlich keine durch Steuern zu finanzierende Anteile enthalten seien. Ohne diese Kenntnis könne nicht ermittelt werden, ob die proportionale Verteilung auf die einzelnen Kostenträger im Verhältnis der auf sie entfallenden direkten Kosten zutrifft. Der Sachvortrag der Behörde begründe – so der Senat weiter – deswegen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, weil die Prüfung einer nicht ordnungsgemäßen Darstellung einer Beitragskalkulation über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad eines abgabenrechtlichen Verfahrens nicht hinausgehe. Auch sei ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erkennbar, weil das Verwaltungsgericht Köln sich besonders um Aufklärung bemüht, mehrfach rechtliche Hinweise erteilt habe und deswegen eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten gewesen sei. Auch habe die Behörde nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang sie die notwendige Konkretisierung der Beitragskalkulation hätte beibringen können und dass diese Aufklärung zur Klageabweisung geführt hätte. Das Gericht folgte im Kern den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Funkamateure. Der Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar.

Anmerkung:

Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen für die Frequenznutzung und die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten wurde von den betroffenen Kreisen schon immer heftig bestritten. Aus der Mitte der Funkamateure wurde insbesondere kritisiert, dass eine Gegenleistung der Behörde durch Planung und Fortschreibung von Frequenzen für den Amateurfunkdienst und eine Förderung des Amateurfunkdienstes nicht sichtbar werde. Ob das System der Beitragserhebung überhaupt mit der bundesdeutschen Finanzverfassung vereinbar ist und den Vorgaben und Zielrichtungen der Europäischen Gemeinschaft genügt, ist fraglich. Das Verwaltungsgericht Köln wird nun über die Klagen gegen die Beiträge zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten zu entscheiden haben und dürfte seiner Entscheidung wahrscheinlich den vorliegenden Beschluss des OVG NRW zugrunde legen.

Funkamateure die keinen Widerspruch eingelegt, seinerzeit gutgläubig anders lautenden Empfehlungen durch Personenvereinigungen vertraut und sich damit subjektiv möglicherweise irgendwelche Vorteile für den Umgang der Behörde zum Beispiel in Störfallverfahren und dem Verfahren nach der BEMFV erhofft haben, werden von den Ratgebern nun bestimmt auch einen qualifizierten Rat erhalten, ob und ggf. wie sie die Beiträge für 1998 bis 2002 zurückerstattet bekommen können.

mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln (DG2KAR)"

 

- wolf -

 

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