01.12.2008
BNetzA antwortet auf Fragenkatalog der DFA
Die Deutsche Funk-Allianz (DFA) hatte der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 6. Oktober 2008 einen vier Punkte umfassenden Fragenkatalog übersandt. Darauf hat die Bundesnetzagentur jetzt geantwortet.
Eine Frage der DFA bezog sich auf eine Veröffentlichung des FM-Funkmagazins, aus der hervorgeht, das die BNetzA die Verwendung von "Freenet"-Funkgeräten in HF-Gateways nicht beanstandet. Die DFA wollte von der Behörde wissen, ob auch die Verwendung von anderen Jedermann-Funkanwendungen wie PMR446, digitales PMR446, 70-cm-SRD, Audio-Funkanwendungen und Babyfone im 27-MHz-Bereich in HF-Gateways ebenfalls "nicht beanstandet" würde.
Die BNetzA antwortete, dass in den Frequenzzuteilungen die "betrieblichen und technischen Eigenschaften der Funkübertragungsstrecke" geregelt seien. Der Anschluss an ein anderes Übertragungsmedium, z.B. das Internet, sei "nicht unmittelbarer Gegenstand der Frequenzregulierung. Sollte dies aber zu einer "erheblichen Erhöhung des Funkverkehrs und somit zu einer Gefährdung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung" führen, behalte sich die Behörde "einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Verbindung von Funkanlagen mit dem Internet" vor.
Außerdem wollte die DFA von der BNetzA wissen, wieweit Eingriffsmöglichkeiten der Behörde beim Aussenden von Musikträgern im CB-Funk bestehen und welche Verpflichtungen sich in solchen Fällen für die Betreiber von HF-Gateways ergeben. Die DFA zitierte dazu aus der Mail einer CB-Funkerin, die von einer BNetzA-Außenstelle die Auskunft erhalten hatte, dass die Behörde bei Musikträgern nicht eingreifen könne.
Die BNetzA verwies in ihrer Antwort auf die Definition des Begriffs "CB-Funk" in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung. Form und Inhalt der Kommunikation seien im CB-Funk nicht festgelegt. "Musikübertragungen" - so die Behörde - "dürften aber in der Regel nicht gestattet sein", weil das Verbotsmerkmal einer "rundfunkähnliche Sendungen", einer "Daueraussendung" oder einer "Aussendung, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer Funkverbindung oder der Teilnahme am bestehenden Funkverkehr dient" vorliegen dürfte.
Eine weitere Frage der DFA befasste sich mit der Zulässigkeit von "Funkspruchsendungen". In der CB-Funk-Allgemeinzuteilung ist u.a. festgelegt, dass "Rundspruch"-Aussendungen nicht gestattet sind. Die DFA verwies auf die lange Tradition von Funksprüchen und schilderte den praktischen Ablauf eines Funkspruchs bei der eQSO-Plattform "pmr446-cbfunk.de" (Verlesung der einzelnen Beiträge durch verschiedene Stationen mit dazwischenliegenden kurzen Pausen).
Die Behörde antwortete (Zitat): "Den von Ihnen geschilderten Fall verstehe ich so, dass nach den aus dem Studio gesendeten Beiträgen die direkte Möglichkeit zur Kommunikation zwischen allen Nutzern besteht. Das wäre zulässig." (Zitatende)
Abschließend beklagte die DFA "mangelnden Informationsfluss" und regte eine bessere Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur an. Sie erinnerte an eine Einladung der BNetzA im Oktober 2005 und möchte den damalige "Gedankenaustausch" fortsetzen - ggf. auch im Rahmen eines "Rundes Tisches". Die DFA sehe sich verpflichtet, nicht nur ihren Mitgliedern, sondern möglichst vielen CB-Funkern Informationen zukommen zu lassen. Dazu würden auch Informationen der Bundesnetzagentur benötigt. Nach Ansicht der DFA sei die Bundesnetzagentur sogar gehalten, die DFA im Vorfelde an der Änderung von Vorschriften "teilhaben zu lassen", soweit diese ihre Mitglieder tangierten.
Die DFA wies darauf hin, dass ihr der Wunsch der Behörde, mit CB-Funker sollten "mit einer Stimme sprechen", nicht fremd sei. Man habe einen "Bundesausschuss CB-Funk" vorgeschlagen, der "bislang von anderen Vereinigungen nicht beachtet" worden sei. Außerdem habe die DFA - bisher ebenfalls erfolglos - versucht, "über eine neutrale Persönlichkeit aus dem CB-Funk versucht, einen 'Runden Tisch CB-Funk' zusammenzubekommen".
Die BNetzA anwortete, dass bei "bei Themen, bei denen eine Beteiligung bzw. Information der Öffentlichkeit im Sinne aller CB-Funker vorgesehen" sei, "diese Beteiligung in geeigneter Form, in der Regel durch Veröffentlichung im Amtsblatt und (parallel) im Internet" erfolge. Weiter heißt es in der Antwort der Behörde (Zitat):
"Eine Beschränkung der Kommunikation mit einer oder einigen wenigen Vereinigungen genügt insoweit nicht. Insoweit gilt für den CB-Funk nichts anderes wie für andere Bereiche. Ein runder Tisch ist im Prinzip sinnvoll. Wie Sie aber zutreffend festgestellt haben, sind alle diesbezüglichen Versuche, Vertreter, die in der Summe alle CB-Funker repräsentieren, an einen Tisch zu bekommen, gescheitert. Mir liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich an dieser Situation etwas geändert hat." (Zitatende)
Den vollständigen Wortlaut des Fragenkatalogs und der Antworten der Bundesnetzagentur hat die DFA auf ihrer Homepage unter http://tinyurl.com/6j46zz veröffentlicht.
- wolf -
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