01.08.2011
BNetzA zum Empfang von allgemeingenehmigten Funkmikrofonen
Wie ist der Empfang von allgemeingenehmigten Funkmikrofonen rechtlich zu beurteilen, wenn deren Aussendungen offensichtlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind? Diese Frage wurde im Mai dieses Jahres in der Usenet-Newsgroup "de-alt.radio-scanner" diskutiert.
Geschildert wurde ein Fall, bei dem eine offenbar vertrauliche Sitzung von Sparkassenmitarbeitern plötzlich beim Soundcheck eines benachbarten Stadtfestes aus den Lautsprechern ertönte. Sowohl die Sparkasse als auch die Stadtfest-Veranstalter hatten allgemeingenehmigte Mikrofontechnik verwendet, die auf derselben Frequenz im 800 MHz-Bereich betrieben wurde.
Ein User der Newsgroup wandte sich daraufhin an die Bundesnetzagentur (BNetzA) und erhielt - eigenen Angaben zufolge - folgende Antwort (Zitat):
"(...) Soweit die von Ihnen angesprochenen Funkanwendungen öffentlich sind, wie z. B. der CB-Funk, ist das Mithören Dritter erlaubt. Bei nichtöffentlichen Funkanwendungen ist in den entsprechenden Allgemeinzuteilugen zum Mithören Dritter i. d. R. keine Regelung getroffen worden. Damit könnte sich ein Dritter, der eine nicht für ihn bestimmte Aussendung abhört bzw. den Inhalt einer solchen Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt, gemäß den §§ 149 Abs. 1 Nr.1 (Anmerkung der FM-Red.: gemeint ist wohl § 148) u. 89 Telekommunikationsgesetz (TKG) strafbar machen. Zur verbindlichen Auslegung von Strafbarkeitsnormen sind nur die Strafverfolgungsbehörden, d.h. letzlich die Strafgerichte, befugt. Insofern kann ich Ihnen hierzu nur eine unverbindliche Meinungsäußerung kundtun. M. E. liegen in den Fällen, bei denen Funkempfangsanlagen ohne technische Veränderung im Rahmen der Allgemeinzuteilung benutzt werden, keine entsprechenden Straftaten vor. Neben der verwaltungsverfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Handlung spricht dafür die Tatsache, dass der Empfang bei vielen entsprechenden Funkanwendungen auf Frequenzen erfolgt, die mehreren Funkanwendungen zur gemeinsamen Anwendung zugeteilt sind, so dass man mit dem rechtmäßigen Mithören Dritter rechnen muss. Damit erfasst der Schutzzweck der o. g. Strafbarkeitsnorm m. E. die von Ihnen angesprochenen Abhörhandlungen nicht. (...)" (Ende des Zitats)
Der vollständige Thread ist im Internet unter www.ureader.de/msg/1168697.aspx zu finden.
Allgemeingenehmigte 800-MHz-Funkmikrofone dürfen in den Frequenzbereichen 790 bis 814 MHz, 823 bis 832 MHz und 838 bis 862 MHz mit einer maximalen Strahlungsleistung von 50 Milliwatt ERP sowie im Bereich 863 bis 865 MHz mit einer maximalen Strahlungsleistung von 10 Milliwatt ERP betrieben werden.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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