01.06.2008
Bayern: Einschneidende Änderungen des Versammlungsrechts geplant
Die Bayerische Staatsregierung hat im März 2008 den Entwurf eines landeseigenen Versammlungsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz soll demnächst den Landtag passieren und noch vor der Sommerpause in Kraft treten.
Bisher ist das Versammlungsrecht bundeseinheitlich im "Gesetz über Versammlungen und Aufzüge" (Versammlungsgesetz) geregelt. Durch die sogenannte "Föderalismusreform" erhielten die Bundesländer im Jahre 2006 die Möglichkeit, eigene Versammlungsgesetze zu erlassen. Von dieser Möglichkeit will die Bayerische Staatsregierung jetzt Gebrauch machen.
Der bayerische Entwurf enthält - gegenüber der bisherigen bundesdeutschen Fassung - einige wesentliche Änderungen. Davon sind auch "Versammlungen in geschlossenen Räumen" betroffen.
Dem bayerischen Gesetzentwurf zufolge liegt eine "Versammlung" bereits dann vor, wenn sich zwei(!) Personen zur (Zitat) "gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung" zusammenfinden.
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen sollen dem Entwurf zufolge bereits im Vorfeld(!) eingeschränkt oder verboten werden können, wenn u.a. (Zitat:) "Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden wird, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben". (Anmerkung: Damit könnten solche Versammlungen durch Äußerungen von Provokateuren in öffentlichen Medien, z.B. im Internet, bereits im Voraus torpediert werden.)
Der Entwurf sieht vor, dass Veranstalter von öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen (Zitat:) "der zuständigen Behörde auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (persönliche Daten) des Leiters" mitteilen müssen.
Wenn Polizeibeamte in eine Versammlung entsandt werden, dann muss ihnen - auch das ist neu - dort ein "angemessener Platz eingeräumt werden".
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 3000 Euro geahndet werden.
Kritiker bemängeln, dass durch die geplanten Regelungen das im Artikel 8 des Grundgesetzes garantierte Versammlungsrecht ausgehöhlt werde. Zudem lasse der Artikel 8 des Grundgesetzes nur Beschränkungen für Versammlungen "unter freiem Himmel", nicht jedoch für solche "in geschlossenen Räumen" zu.
Eine ausführliche, kommentierte Gegenüberstellung des bisherigen bundeseinheitlichen Versammlungsgesetzes und des bayerischen Gesetzentwurfs hat die Gewerkschaft ver.di im Internet unter http://tinyurl.com/4hj9mt veröffentlicht.
- wolf -
Siehe dazu auch den Beitrag "Neues Versammlungsgesetz der Bayerischen Staatsregierung - Abbau der Versammlungsfreiheit und Ausdruck obrigkeitsstaatlichen Denkens" unter www.nachdenkseiten.de/?p=3190
© FM-FUNKMAGAZIN
www.meinrufzeichen.de
Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
[Übersicht] [CB-News] [CB-Links] [CB-Glosse] [E-Mail an die Red.] [Impressum]