01. 04. 2006
Amtsgericht Bonn: Verfahren mit bemerkenswerten Begründungen beendet
Mit bemerkenswerten Begründungen hat das Amtsgericht Bonn in der letzten März-Woche zwei Verfahren gegen Hobbyfunker beendet.
Am 30. März 2006 hatte das Gericht einen Funker vom Vorwurf des Sendens mit überhöhter Leistung freigesprochen. Zwar hatte der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur bei dem Betroffenen ein "handwarmes" Funkgerät vorgefunden, bei dem angeblich eine Ausgangsleistung von mehr als 30 Watt gemessen wurde. Das Gericht sprach den Funker dennoch frei, weil die Beamten nicht die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) der Funkanlage gemessen hatten.
Drei Tage zuvor hatte das Amtsgericht Bonn einen Fall behandelt, bei dem einem Funkamateur vorgeworfen wurde, ohne zugeteiltes Rufzeichen eine Amateurfunkstelle betrieben zu haben. (Das Rufzeichen war ihm entzogen worden, weil er seine Frequenznutzungsbeiträge nicht gezahlt hatte.) In diesem Falle wurde der Funker zwar zu einer Geldbuße verurteilt; das ursprünglich von Bundesnetzagentur festgesetzte Bußgeld wurde jedoch auf den halben Betrag reduziert.
Das Gericht hielt dem Betroffenen zugute, dass er den Widerruf seiner Rufzeichenzuteilung in "laienhafter Wertung der Rechtslage" als rechtswidrig angesehen habe. Daher habe er sich immer noch als rechtmäßiger Teilnehmer am Amateurfunkdienst betrachtet.
In beiden Fällen wurden die betroffenen Funker von Rechtsanwalt Michael Riedel (Köln) vertreten. Rechtsanwalt Riedel übersandte uns dazu zwei Pressemitteilungen, die wir nachfolgend gern wiedergeben:
Amtsgericht Bonn: Amateurfunker freigesprochen
Besuch von zwei Messbeamten der Bundesnetzagentur und zwei Polizeibeamten erhielt ein Funkfreund aus Beckum im Dezember 2004, weil er wenige Minuten zuvor mit einem unzulässigen Funkgerät auf einer dem CB-Funk zugewiesenen Frequenz mit überhöhter Leistung Funkbetrieb durchgeführt und so eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG begangen haben soll. Bei der Hausdurchsuchung wurde ein ausgeschaltetes, betriebsbereites, handwarmes und mit BZT-Zulassungskennzeichen versehenes Funkgerät vorgefunden und sogleich dessen Senderausgangsleistung gemessen, die mehr als 30 Watt betragen haben soll. Gegen den daraufhin ergangenen Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur in Höhe von 300,00 EUR ließ der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch einlegen. Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30. März 2006 wurde der Betroffene von dem Vorwurf freigesprochen, weil von der Verfolgungsbehörde "die äquivalente Strahlungsleistung - ERP - nicht gemessen wurde" (AG Bonn 71 OWi 185/05).
mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
m.riedel@lawfactory-cologne.de
Amtsgericht Bonn: Funkamateur verurteilt
Im Juni 2005 erhielt ein Funkamateur aus Norddeutschland von der Bundesnetzagentur einen Bußgeldbescheid in Höhe von 200,00 EUR. Ihm wurde vorgeworfen, vorsätzlich ohne zugeteiltes Rufzeichen im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 3 AFuG eine Amateurfunkstelle betrieben zu haben, obwohl die Zuteilung des Rufzeichens wegen Nichtzahlung der Frequenznutzungsbeiträge widerrufen worden und dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei soll. Auf den Einspruch des Betroffenen hin verurteilte das Amtsgericht Bonn den Betroffenen am 27. März 2006 wegen fahrlässiger Tatbegehung zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR. Das Gericht begründete die Änderung des Schuldspruchs sinngemäß damit, dass dem Betroffene die Säumnis des Widerspruchs zuzurechnen sei, er jedoch in einer laienhaften Wertung der Rechtslage den Bescheid für rechtswidrig gehalten und sich als rechtmäßigen Teilnehmer am Amateurfunkdienst betrachtet habe (AG Bonn 73 OWi 505/05).
Bemerkenswert und erfreulich ist, dass die Regulierungsbehörde dem Funkamateur während des Verfahrens jeweils antragsgemäß dessen angestammtes persönliches Rufzeichen wieder zugeteilt und ihm die Nutzung der dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzen des 6m-Bandes gestattet hat.
mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
m.riedel@lawfactory-cologne.de
(Ende der Pressemitteilungen)
Rechtsanwalt Riedel weist darauf hin, dass Veränderungen der Texte seiner Pressemitteilungen nur nach Rücksprache mit ihm gestattet sind.
- wolf -
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