01. 03. 2007
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Aktualisierung: 04. 03. 2007
BNetzA: Freenet mit externer Antenne "vorstellbar", aaaber...
Der Betrieb externer Antennen an "Freenet"-Geräten erscheint der Bundesnetzagentur "vorstellbar". Dies geht aus einer Auskunft der BNetzA hervor, die in der Zeitschrift "Funkamateur" veröffentlicht wurde.
In dieser Auskunft teilt BNetzA-Mitarbeiter Manfred Woditschka mit, dass die Nutzung bestimmter Antennen in der Allgemeinzuteilung für "Freenet" nicht vorgeschrieben sei, so dass (Zitat) "mit der nötigen Vorstellungskraft auch der Betrieb eines Handsprechfunkgerätes an einer Dachantenne vorstellbar erscheint".
Woditschka verweist allerdings auch auf die Norm EN 300 296, die in der Freenet-Allgemeinzuteilung erwähnt wird. Diese Norm, die auch bei Störungen und Überprüfungen zur Anwendung komme, werde "üblicherweise auch zur Erklärung der Konformität der Funkgeräte mit den grundlegenden Anforderungen herangezogen." (Gemeint ist die sogenannte "Konformitätsbescheinigung" des Hersteller. Ohne eine solche Bescheinigung darf ein Funkgerät nicht in den Verkehr gebracht werden. -Red.)
Woditschka weiter (Zitat): "Diese Norm definiert eindeutig, dass die Funkgeräte mit integrierten oder angebauten Antennen und ohne die Verwendung von Antennen-Steck- bzw. -Schraubverbindungen ausgestattet sein müssen. Daraus kann gefolgert werden, dass Funkanlagen, die sich hinsichtlich der Antennenausstattung nicht mehr im originalen Auslieferungszustand befinden, in einer Weise manipuliert wurden, sodass die Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung zumindest in Frage gestellt werden kann."
Soweit Manfred Woditschka von der BNetzA.
Diese Auskunft der BNetzA bietet durchaus Spielraum für Interpretationen. Sie zeigt aber auch, dass sich die Behörde offenbar nicht eindeutig festlegen will.
Die Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:
Es ist richtig, dass die "Freenet"-Allgemeinzuteilung keine Angaben über "zulässige" Antennen oder Antennen-Anschlussarten enthält. Es gibt darin auch keine Regelung, die technische Änderungen an den Geräten ausdrücklich "verbietet".
Im "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) und im "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG) ist allerdings festgelegt, dass Funkgeräte und andere elektrische Geräte bestimmte "grundlegende Anforderungen" zum Personenschutz und zur Störsicherheit erfüllen müssen.
Der Hersteller bzw. Importeur eines Funkgeräts muss in einer "Konformitätserklärung" bescheinigen, dass das Gerät diese "grundlegenden Anforderungen" erfüllt. Dies geschieht in der Praxis meist dadurch, dass der Hersteller erklärt, sein Gerät entspreche den relevanten europäisch harmonisierten Normen und habe ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.
Zur Inbetriebnahme von Funkgeräten heißt es in § 11 des FTEG u.a.:
"Inbetriebnahme
und Anschlussrecht
(1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden
Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechen."
Analog dazu ist in § 4 des EMVG festgelegt, dass solche Geräte nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der Hersteller eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, das Gerät mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist und der Hersteller in der Gebrauchsanweisung bestimmte Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes gemacht hat.
Im Falle von veränderten "Freenet"-Geräten lässt dies folgende Auslegung zu: Ein verändertes Gerät mit externem Antennenanschluss entspricht nicht mehr der Norm EN 300 296 (sofern sich der Hersteller in der Konformitätsbescheinigung auf diese Norm bezogen hat). Damit ist die Konformitätsbescheinigung hinfällig. Ohne Konformitätsbescheinigung darf das Gerät aber nicht in Betrieb genommen werden.
Eine andere Auslegung kann aus § 6, Absatz 13 des EMV-Gesetzes abgeleitet werden. Darin heißt es zu technischen Änderungen an Geräten u.a. (Zitat):
"Werden Geräte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, so sind sie wie neue Geräte zu behandeln."
Dies lässt den Kehrschluss zu, dass technisch veränderte Geräte, deren elektromagnetische Verträglichkeit durch die Änderung nicht verschlechtert wurde, ihre bisherigen "Zulassungsstatus" nicht verlieren.
Voraussetzung ist in jedem Falle, dass die zulässige Strahlungsleistung von 0,5 Watt (ERP) nicht überschritten wird.
Die Rechtslage ist komplex und für Laien verwirrend. Die zugrundeliegenden Gesetze sind jedoch Umsetzungen europäischer Richtlinien. Eine für die Nutzer verständlichere Neufassung dieser Gesetze ist auf nationaler Ebene nicht mehr ohne weiteres möglich.
- wolf -
Nachtrag: Dr. Ralph Schorn, DC5JQ, übersandte uns folgenden Kommentar, in dem er die Rechtssituation aus seiner Sicht darstellt (Zitat):
Hallo,
es ist noch einfacher: FTEG und EMVG besagen beide, dass die
Erfüllung einer Norm nur eine
(von unbekannt vielen) Möglichkeiten ist, die grundlegenden
Anforderungen zu erfüllen. Man beachte hier die Richtung des
logischen Folgepfeils: Aus "Normeinhalten" folgt
"Anforderungen erfüllt" - und nicht umgekehrt.
Man kann also die Anforderungen auch erfüllen, ohne eine Norm einzuhalten. Die Geräte müssen laut Gesetz "nur" so gebaut sein, dass sie den ordnungsgemäßen Betrieb anderer Geräte nicht stören. Die Norm ist dazu nur eine Möglichkeit.
Erst dann darf ein FreeNet-Gerät nicht mehr betrieben werden, wenn eine Modifikation dazu führt, dass irgendwas anderes tatsächlich gestört wird.
(Ende des Zitats von Dr. Ralph Schorn, DC5JQ)
© FM-FUNKMAGAZIN
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