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Hobbyfunk-News


17.06.2012

Schweiz: Antennenverbot wegen "unangenehmer psychischer Eindrücke"

Weil sichtbare Antennen von Mobilfunk-Basisstationen bei den Nachbarn "unangenehme psychische Eindrücke" erwecken könnten, darf deren Errichtung in Wohngebieten in der Schweiz erheblich eingeschränkt werden. Das geht aus einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 21. Mai 2012 hervor.

Was war geschehen? Die Schweizer Gemeinde Hinwil hatte in ihrer Bauordnung festgelegt, dass Mobilfunk-Antennenanlagen nur in Ausnahmefällen in sog. "Wohnzonen" errichtet werden dürfen. Die Gemeinde begründete dies u.a. damit, dass "ein weit verbreitetes Unbehagen und Furcht vor einer zügellosen weiteren Verbreitung von Mobilfunkanlagen, namentlich in Wohnzonen", bestehe.

Dagegen erhoben die Schweizer Mobilfunkunternehmen Swisscom und Sunrise Klage. Sie bezweifelten u.a., dass Gemeinden berechtigt sind, derartige Regelungen zur Mobilfunk-Infrastruktur zu treffen. Die Mobilfunkanlagen müssten aus technischen Gründen möglichst nahe bei den Endkunden errichtet werden, also auch in "Wohnzonen".

Das Schweizer Bundesgericht befand in zweiter Instanz, dass die in der Bauordnung der Gemeinde Hinwil enthaltenen Beschränkungen zum Bau von Mobilfunkanlagen in Wohnzonen grundsätzlich rechtens sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe bei der Ortsplanung grundsätzlich berücksichtigt werden, "dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung (oder Teilen davon) unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst wie unerfreulich empfunden wird". Erfahrungsgemäss werde "vor allem die Installation von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten von Teilen der Bevölkerung als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden".

Dies bezieht sich allerdings nur auf sichtbare Antennen. Unsichtbar angebrachte bzw. "getarnte" Antennen sind nach Auffassung des Bundesgerichts auch in Wohnzonen zulässig. Es mache "psychologisch einen Unterschied, ob die Mobilfunkanlage den Bewohnern unmittelbar vor Augen steht oder nicht." Zwar könnten auch "kaschierte Mobilfunkanlagen Angst machen können, wenn man ihren Standort kennt und sich vor ihrer Strahlung fürchtet", Im vorliegenden Falle gehe es aber nicht "um den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (für welche die Gemeinde nicht zuständig ist), sondern um den Schutz vor ideellen Immissionen". Solche "ideellen Immissionen" würden nicht an die Strahlungsintensität anknüpfen, sondern "in erster Linie an den - für die Anwohner wahrnehmbaren - Antennenstandort (...), der negative Empfindungen und Reaktionen hervorrufen kann".

Der vollständige Wortlaut des Schweizer Urteils ist im Internet unter http://tinyurl.com/73fddrx zu finden.

- wolf -

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