FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News


10.05.2012

Telekommunikationsgesetz geändert - Hobbyfunk kaum betroffen

Durch das "Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen" ist am 9. Mai 2012 das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert worden.

Mit der Änderung des TKG wurden verschiedene europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Dadurch soll u.a. der Wettbewerb gestärkt und der Verbraucherschutz im Telekommunikationssektor verbessert werden.

Von den Änderungen sind daher in erster Linie Betreiber und Nutzer von gewerblichen Telekommunikationsdiensten betroffen. So enthält das geänderte TKG jetzt zum Beispiel verbraucherfreundlichere Regelungen zur leidigen "Warteschleifen-Problematik" bei Service-Hotlines und zum leichteren Wechsel von Telefon- und Internetanbietern.

Für den Amateurfunk und den "Jedermannfunk" ergeben sich aus der Gesetzesänderung in der Praxis kaum Änderungen. Der Grundsatz, dass für jede Frequenznutzung eine Frequenzzuteilung erforderlich ist, bleibt unverändert bestehen. Neu ist, dass die bisherige "Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung " in "Frequenzverordnung" und der "Frequenznutzungsplan" in "Frequenzplan" umbenannt wurde. Das könnte eine Änderung des Amateurfunkgesetzes erforderlich machen, denn das Amateurfunkgesetz bezieht sich in § 3 Abs. 5 ausdrücklich auf einen "Frequenznutzungsplan" als Grundlage für die Zuteilung der Amateurfunk-Frequenzen.

Das umstrittene "Abhörverbot" (§ 89 TKG) bleibt unverändert bestehen. Das Besitzverbot für Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und deshalb für Abhörzwecke besonders geeignet sind (§ 90 TKG) wurde erweitert auf "sonstige Telekommunikationsanlagen". Gleichzeitig wurde die Strafbarkeit aber beschränkt auf solche Geräte, die ausdrücklich für Abhörzwecke "bestimmt" sind.

Unverändert bleibt die Bußgeldvorschrift für eine "Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung"; diese wird nach wie vor als Ordnungswidrigkeit behandelt. Verstöße gegen das "Abhörverbot" sowie der Besitz von "getarnten" Sendeanlagen, die für Abhörzwecke besonders geeignet sind, werden gem. § 148 TKG weiterhin als Straftat geahndet.

Das Änderungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 19 vom 9. Mai 2012 veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt kann im Internet unter www.bgbl.de eingesehen werden.

- wolf -

 

© FM-FUNKMAGAZIN
www.meinrufzeichen.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.


[Übersicht] [CB-News] [CB-Links] [CB-Glosse] [E-Mail an die Red.] [Impressum]